Die Methode 1 zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte umfasst spezifische Verfahren für deren Handhabung, die Sicherheit und Einhaltung der Vorschriften gewährleisten.

Die Methode 1 der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte (TNP) gemäß den Vorschriften der Europäischen Union ist für den effektiven Umgang mit tierischen Nebenprodukten von entscheidender Bedeutung.

Diese Methode wird als Drucksterilisation bezeichnet und ist das strengste der Verfahren, die Anhang IV der Verordnung 142/2011 beschreibt. Sie besteht aus der Verringerung der Partikelgröße, der Erhitzung auf eine Kerntemperatur und der Einwirkung von gesättigtem Dampfdruck; eine chemische Behandlung und Trenntechniken gehören nicht dazu.

Die Methode 1 ist so konzipiert, dass sie tierische Nebenprodukte in verwertbare Produkte umwandelt – und dabei Gesundheitsrisiken minimiert und die Einhaltung von Sicherheitsstandards gewährleistet.

Technische Details zu Methode 1

  • Reduzierung der Partikelgröße: Tierische Nebenprodukte müssen vor der Verarbeitung auf eine Partikelgröße von maximal 50 Millimetern zerkleinert werden.

  • Wärmebehandlung: Die reduzierten Materialien müssen mindestens 20 Minuten lang ununterbrochen unter einem Druck von mindestens 3 bar auf eine Kerntemperatur von mindestens 133 °C erhitzt werden. Dadurch ist eine gründliche Sterilisation gewährleistet.

  • Druckverhältnisse: Der Druck muss erzeugt werden, indem die gesamte Luft aus der Sterilisationskammer entfernt und durch Dampf ersetzt wird, wodurch eine dampfgesättigte Umgebung entsteht.

  • Verarbeitungssysteme: Die Verarbeitung kann in Systemen zur chargenweisen oder kontinuierlichen Verarbeitung erfolgen. Dies gewährleistet Flexibilität im Betrieb.

  • Überprüfung: Die Effizienz der Anlagen zur Reduzierung der Partikelgröße muss täglich überprüft und der Status aufgezeichnet werden. Werden größere Partikel gefunden, muss der Prozess gestoppt und die Anlage vor der Wiederinbetriebnahme repariert werden.

  • Einhaltung gesetzlicher Vorschriften: Die Einhaltung dieser Verarbeitungsstandards stellt sicher, dass die behandelten TNP für die anschließende Verwendung sicher sind. Bei Material der Kategorie 3 gehören dazu auch Futtermittel; Methode 1 ist zugleich die einzige, die Anhang X dort vorschreibt, wo die übrigen Verfahren nicht ausreichen. Daneben bleiben die Verwendungen für Energiegewinnung, Düngemittel und weitere technische Anwendungen bestehen.

Was Methode 1 von den übrigen unterscheidet

Anhang IV beschreibt sieben Methoden, und der Unterschied zwischen ihnen liegt darin, wie sie drei Größen gegeneinander abwägen: Partikelgröße, Temperatur und Zeit. Methode 1 ist die einzige, die dem noch den Druck hinzufügt, und die einzige, die gesättigten Dampf vorschreibt. Deshalb heißt sie Drucksterilisation und deshalb dient sie als Maßstab, an dem sich die übrigen messen.

Methode Partikelgröße Kürzeste vorgeschriebene Erhitzung System
1 bis 50 mm über 133 °C für 20 Minuten bei mindestens 3 bar chargenweise und kontinuierlich
2 bis 150 mm über 120 °C für 50 Minuten nur chargenweise
3 bis 30 mm über 120 °C für 13 Minuten chargenweise und kontinuierlich
4 bis 30 mm, im Behälter mit zugesetztem Fett über 130 °C für 3 Minuten chargenweise und kontinuierlich
5 bis 20 mm, mit Pressen nach der Koagulation über 100 °C für 60 Minuten chargenweise und kontinuierlich
6 bis 50 mm oder bis 30 mm 90 °C für 60 Minuten oder 70 °C für 60 Minuten; vorausgehend eine Behandlung mit Ameisensäure chargenweise und kontinuierlich
7 nicht festgelegt nicht festgelegt, das Verfahren genehmigt die Behörde anhand mikrobiologischer Normen nicht festgelegt

Aus der Tabelle wird die Logik des gesamten Anhangs sichtbar: je gröber das Material zerkleinert wird, desto länger muss erhitzt werden. Methode 2 erlaubt dreimal größere Partikel als Methode 1 und bezahlt das mit den längsten Zeiten von allen.

Wo die Vorschriften die höchste Behandlungsstufe verlangen, verlangen sie Methode 1. Das betrifft zum Beispiel verarbeitetes tierisches Protein von Säugetieren, für das Anhang X der Verordnung 142/2011 Methode 1 vorschreibt; mildere Verfahren sind dort nur zulässig, wenn das Erzeugnis ausschließlich in Heimtierfutter geht, in dafür vorgesehenen Behältnissen und im Direkttransport.