Methode 2 (Verarbeitung von TNP)
Die Methode 2 zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte umfasst spezifische Behandlungsverfahren, um deren sichere Handhabung und Verwendung gemäß den EU-Vorschriften zu gewährleisten.
Die Methode 2 zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte (TNP) ist eine der sieben in Anhang IV der Verordnung (EU) 142/2011 festgelegten Methoden. Die Methoden selbst sind nicht an eine Materialkategorie gebunden; die Kategorie bestimmt, welche Methode für die jeweilige Verwendung vorgeschrieben ist. Material der Kategorie 3 darf mit Methode 2 verarbeitet werden.
Technische Details zu Methode 2
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Reduzierung der Partikelgröße: Bei einer Partikelgröße über 150 Millimeter muss diese mit einem geeigneten Gerät auf maximal 150 Millimeter reduziert werden. Die Leistungsfähigkeit der Anlage muss täglich überprüft und etwaige Abweichungen umgehend behoben werden.
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Wärmebehandlung: Nach Reduzierung der Partikelgröße müssen die TNP erhitzt werden, um bestimmte Kerntemperaturen zu erreichen:
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auf über 100 °C für mindestens 125 Minuten
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auf über 110 °C für mindestens 120 Minuten
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auf über 120 °C für mindestens 50 Minuten
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Verarbeitung in Chargen: Der gesamte Prozess muss in einem System zur Chargenverarbeitung stattfinden. Dies gewährleistet eine einheitliche Behandlung und die Einhaltung von Sicherheitsstandards.
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Einhaltung gesetzlicher Vorschriften: Die Einhaltung dieser Verarbeitungsstandards stellt sicher, dass die behandelten TNP für die anschließende Verwendung sicher sind. Bei Material der Kategorie 3 gehören dazu auch Futtermittel. Mit Methode 2 ausgeschmolzenes Fett darf sowohl in Futtermittel für Nutztiere als auch in Heimtierfutter; bei Proteinmehlen von Säugetieren ist Methode 2 nur dann zulässig, wenn das Erzeugnis ausschließlich für Heimtierfutter bestimmt ist, in dafür vorgesehenen Behältnissen und im Direkttransport. Daneben bleiben die Energiegewinnung, die Düngemittelherstellung und andere technische Anwendungen bestehen.
Warum Methode 2 die längsten Zeiten von allen hat
Methode 2 erlaubt die größten Partikel aller sieben Verfahren, nämlich bis 150 mm. Das ist das Dreifache gegenüber Methode 1 und das Fünffache gegenüber Methode 3. In gröberes Material dringt die Wärme langsamer ein, und die Vorschrift gleicht das mit Zeit aus: 125 Minuten über 100 °C gegenüber 95 Minuten bei Methode 3 bei derselben Temperatur.
Der zweite Unterschied liegt im System. Methode 2 ist die einzige der vier, die Anhang IV nur im chargenweisen Betrieb zulässt; die übrigen dürfen auch kontinuierlich. Für den Betrieb bedeutet das, dass die Charge erhitzt, die Zeit eingehalten und erst dann abgelassen werden muss, was einer anderen Fertigungslogik entspricht als ein durchlaufender Strom.
Die drei Temperatur- und Zeitangaben sind zudem nicht als Auswahl zu lesen, aus der sich der Hersteller eine aussucht. Die Vorschrift sagt, dass die Kerntemperaturen nacheinander oder durch eine kombinierte Anwendung der genannten Zeiten erreicht werden können; es ist also ein Regime, das in drei Punkten beschrieben ist, und nicht drei Alternativen.